WINTERTHUR. Der Stadtrat hat das Betriebsreglement und das Gebührenreglement für die Schul- und Sportanlagen ergänzt. Neu wird darin die Gebühr von einem Franken pro Stunde parkieren definiert. Nach zahlreichen Besprechungen im Herbst trifft sich Mitte Dezember der DWS mit Vereinsvertretern, mit dem Stadtrat und dem Sportamt zum nächsten Gespräch.

Medienmitteilung der Stadt Winterthur (14.11.14)

Beitrag auf Radio Top (14.11.14)

Bericht im Landboten (15.11.14)

 

Die aktuellen Reglemente online.

Die Ergänzungen im Betriebsreglement:

Art. 12bis Nutzung der Parkplätze auf Schul- und Sportanlagen (neu)

Das Parkieren von Motorwagen im Sinne des Strassenverkehrsrechts auf Parkplätzen der Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur ist gebührenpflichtig. Details zur Gebührenpflicht werden im Gebührenreglement für die Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur festgelegt.

 

Die Ergänzungen im Gebührenreglement:

Art. 13bis Parkieren auf Schul- und Sportanlagen (neu)

1Das Parkieren von Motorwagen auf Schul- und Sportanlagen ist täglich während 24 Stunden gebührenpflichtig.

2Die Benutzungsgebühr beträgt 1 Franken pro Stunde.

3Während der Dauer des Besuches, des Güterumschlags oder der Arbeitsverrichtung in der Schul- und Sportanlage sind Gehbehinderte, Lieferanten und Handwerker von der Gebühren-pflicht befreit.

4Das Departement Schule und Sport kann für Gruppen und Vereine Reduktionen vorsehen sowie mit Veranstaltern Pauschalen vereinbaren.

5Mitarbeitende und Lehrpersonen, welche für die jeweilige Schul- und Sportanlage über keine gültige Parkplatzbewilligung gemäss Parkplatz-Reglement für das Personal der Stadt Winterthur verfügen, müssen die Gebühr gemäss Abs. 1 und 2 entrichten.

6Bei Missachtung der Benutzungsregelung gemäss Abs. 1 bis 5 ist eine Umtriebsentschädigung von 50 Franken zu bezahlen.

7Dem Departement Schule und Sport obliegt die Kontrolle der Massnahmen; es kann diese Aufgabe an Dritte delegieren.